Die Vergütung des gemäß § 68 b StPO als Zeugenbeistand beigeordneten Rechtsanwalts erfolgt nach Nr. 4301 RVG-VV (Einzeltätigkeit).
Dem nach § 68b StPO einem Zeugen zur Beistandsleistung für die Dauer seiner Vernehmung beigeordneten Rechtsanwalt steht nach Überzeugung des Oberlandesgerichts Stuttgart
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