Der Bundesgerichtshof musste in einem bei ihm anhängigen Revisionsverfahren Stellung nehmen zur Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus der Überwachung der Telekommunikation, wenn sich zwischen der Durchführung der Maßnahme und der Verwendung der gewonnenen Erkenntnisse die Anordnungsvoraussetzungen geändert haben. Und er fällte
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