Bedeutungslose Indiztatsachen

Aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos sind Indiztatsachen, wenn zwischen ihnen und dem Gegenstand der Urteilsfindung keinerlei Sachzusammenhang besteht oder wenn sie trotz eines solchen Zusammenhangs selbst im Fall ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen könnten.

Bei Behauptung einer relevanten belastenden Tatsache

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Rechtsgespräch vor der Hauptverhandlung

Wird der Inhalt eines Rechtsgesprächs vom Vorsitzenden in der Hauptverhandlung nicht mitgeteilt und dementsprechend auch nicht protokolliert, so verstößt das Gericht hierdurch, auch wenn eine Verständigung (§ 257c StPO) nicht erfolgt ist, gegen die ihm obliegenden Mitteilungs- und Dokumentationspflichten von

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Der bedeutungslose Beweisantrag

Will das Tatgericht einen Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) zurückweisen, muss es darlegen, warum es aus der Beweistatsache keine entscheidungserheblichen Schlussfolgerungen ziehen will.

Die Anforderungen an diese Begründung entsprechen grundsätzlich denjenigen, denen das

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Die einzige Belastungszeugin

Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen.

Insbesondere ist es ihm verwehrt,

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Revisionsbegründung – und ihre Auslegung

Als Prozesserklärung ist die Revisionsbegründung auslegungsfähig. Die Ausführungen zur Rechtfertigung der Revision sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen, wobei das Revisionsgericht nicht am Wortlaut haften darf, sondern den Sinn des Vorbringens zu erforschen hat, wie er der Begründungsschrift verständigerweise entnommen

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Anklage und Tatzeitraum

Gemäß § 264 Abs. 1 StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Auf diese Taten erstreckte sich die Kognitionspflicht des Gerichts.

Zeitraum. Zwar braucht eine Veränderung oder

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In dubio pro reo

Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft oder, wie hier, am Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines strafbaren Verhaltens nicht zu überwinden vermag, ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist

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Verfall und unbillige Härte

Die Annahme einer „unbilligen Härte“ im Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB setzt nach ständiger Rechtsprechung eine Situation voraus, nach der die Anordnung des Verfalls das Übermaßverbot verletzen würde, also schlechthin „ungerecht“ wäre.

Die Auswirkungen müssen im

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Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen einzuziehende Gegenstände so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht.

Die Bezugnahme auf die Anklageschrift oder ein Asservatenverzeichnis genügt dafür nicht.

Diesen Anforderungen wird

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Sicherungsverwahrung wegen Tatleugnung?

Zulässiges Verteidigungsverhalten darf weder hangbegründend noch als Anknüpfungspunkt für die Gefährlichkeit eines Angeklagten verwertet werden.

Wenn der Angeklagte die Taten leugnet, bagatellisiert oder einem anderen die Schuld an der Tat zuschiebt, ist dies grundsätzlich zulässiges Verteidigungsverhalten. Die Grenze ist erst

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