Soweit der mit dem Verfahren befasste Staatsanwalt während des Ermittlungsverfahrens mit den Verteidigern der Angeklagten mehrere Gespräche geführt hat, in denen er bei geständigen Einlassungen als Verfahrensergebnis (jeweils) eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren und eine Entlassung aus der Untersuchungshaft als
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