Ein vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängiger Anspruch auf Weiterbeschäftigung kann auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als uneigentlicher Hilfsantrag ausgelegt werden. Er bleibt bei der Bemessung des Verfahrens- und Vergleichswertes unberücksichtigt, wenn in dem Bestandsstreit kein über den angegriffenen Beendigungszeitpunkt hinausgehender Fortbestand
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