Begehrt ein Beamter die Aufhebung seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, so ist für die Bestimmung des Streitwertes die spezielle Vorschrift des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG maßgebend. Danach ist für Verfahren, die die
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