Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, von seinem Ermessen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG dahingehend Gebrauch zu machen, einem Antrag auf Heraufsetzung des Streitwerts zu entsprechen, der erst gestellt wurde, nachdem das Obsiegen desjenigen Beteiligten bereits feststeht,
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