Die Kosten eines Verfahrens vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit richten sich gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 GKG nach dem Streitwert. Dieser bestimmt sich im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs.
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