Streitwert in Gewerbesteuersachen

Streitwerte für die Streitgegenstände „Gewerbesteuermessbescheide“ sind auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG nach der Differenz zwischen festgesetztem und begehrtem Steuermessbetrag, vervielfältigt mit dem für das jeweilige Jahr geltenden Hebesatz der zuständigen Gemeinde, zu ermitteln.

Ein Bescheid über

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Landgericht Bremen

Das Rechtsmittel und die Höhe der Beschwer

Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Revisionsgericht über die Höhe der Beschwer selbst zu befinden. An eine möglicherweise verfehlte Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht ist der Bundesgerichtshof nicht gebunden. Erhöht das Berufungsgericht den Streitwert nach Erlass seines Urteils auf einen Betrag

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Beschwer in der Vergütungsfestsetzung

Der für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich nach dem Betrag, um den der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss in seinen Rechten verkürzt zu sein behauptet und in dessen Höhe er mit seinem Beschwerdeantrag die

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Bundesfinanzhof (BFH)

Streitwert im Gewinnfeststellungsverfahren

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung der Streitwert nach der typisierten einkommensteuerlichen Auswirkung zu schätzen. Dabei ist im Sinne einer Verfahrensvereinfachung anzunehmen, dass diese Auswirkung in der Regel 25 % des streitigen Gewinns ausmacht.

Dieser

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Streitwert eines Aussetzungsantrags

In Rechtsstreitigkeiten über Aussetzung der Vollziehung beträgt der Streitwert regelmäßig 10% des Betrags, für den Aussetzung der Vollziehung beantragt wird.

Der auch in der Rechtsprechung der Finanzgerichte vereinzelt anzutreffenden Ansicht, der Streitwert im finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren sei in Anlehnung an die

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Aktenvermerk

Streitwert bei Stromsperrung

Der Streitwert für den Antrag auf Duldung der Einstellung der Stromversorgung durch Sperrung der installierten Messeinrichtung richtet sich in der Regel nach der Höhe der Abschlagszahlungen für einen Zeitraum von 6 Monaten.

In dem vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg entschiedenen Fall

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