Führungskräfte von Aktiengesellschaften sind häufig auch über Mitarbeiterbeteiligungsprogramme vermögensmäßig an „ihrem“ Unternehmen, also ihrer Arbeitgeberin, beteiligt. Wird später über das Vermögen der AG das Insolvenzverfahren eröffnet und werden die Aktien somit vollständig oder nahezu wertlos, kann dieser Verlust nach einer
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