Die vorläufige Dienstenthebung eines Justizvollzugsbeamten ist rechtmäßig, wenn der Beamte in gravierender Form gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat. Das ist bei einer sexueller Beziehung zu einer Gefangenen der Fall. Dieses Verhalten des Beamten belegt eine gravierende und mit den Sicherheitsbelangen
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