Erlittene Untersuchungshaft (hier: von über einem Jahr) darf nicht strafmildernd gewertet werden.
Denn der durch Untersuchungshaft erlittene Freiheitsentzug ist bei Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe wegen der vollen Anrechenbarkeit nach § 51 StGB kein strafmildernd zu berücksichtigender Nachteil.
Dies gilt
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