Der 5. Strafsenat sieht auch nach einer entsprechenden Anfrage des 2. Strafsenats keinen Grund, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen und eine Vernehmung der richterlichen Vernehmungsperson, die als Ausnahme von dem aus § 252 StPO abgeleiteten Verwertungsverbot durch den anfragenden 2.
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