Durch das Stellen eines förmlichen Wiedereinbürgerungsantrags, der einer türkischen Analphabetin unverlangt und kommentarlos mit zur Unterschrift vorgelegt wurde, als sie um Ausbürgerung nachsuchte, tritt kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ein. Die Beweislast für die Unfreiwilligkeit der Antragstellung trägt der Bürger.
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