Gesetzesanalogien im Besoldungsrecht

Wegen des strikten Gesetzesvorbehalts sind der analogen Anwendung im Besoldungsrecht besonders enge Grenzen gesetzt. Sie kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der eindeutig erkennbare Wille des Gesetzgebers in den gesetzlichen Vorschriften nur unvollkommen Ausdruck gefunden hat.

Die analoge Anwendung der

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Härtefallregelung bei der Beamtenbeihilfe

Der saarländische Verordnungsgeber ist aufgrund der Fürsorgepflicht verpflichtet, in der Beihilfeordnung eine abstrakt-generelle Härtefallregelung aufzunehmen. Fehlt es daran, sind die Leistungsausschlüsse und Leistungsbeschränkungen unwirksam.

So hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes in den hier vorliegenden Fällen zwei Beamten Recht gegeben, die

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Ein Sabbatjahr für den Grundschulrektor

Zwar kann grundsätzlich auch Schulleitern eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahrmodell bewilligt werden, wenn keine dienstlichen Belange dem entgegenstehen. Aufgrund der wahrzunehmenden umfangreichen Führungs- und Leitungsaufgaben eines Schulleiters ist dies jedoch nur ausnahmsweise der Fall.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht

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Tätowierung als Einstellungshindernis

Ein generelles Verbot jeglicher sichtbaren Tätowierung bei einem Bewerber für den Dienst bei der Bundespolizei lässt sich nicht mehr rechtfertigen. Aber Tätowierungen mit einem nicht akzeptablen Inhalt, die gewaltverherrlichend, sexistisch oder allgemein die Menschenwürde verletzend sind, oder Symbole aufweisen, die

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Außerdienstliches Fehlverhalten eines Soldaten

Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Punkten seine bisherige Rechtsprechung zur disziplinarischen Ahndung eines außerdienstlichen Fehlverhaltens eines Soldaten geändert:

Außerdienstliches Fehlverhalten verletzt § 17 Abs. 2 Satz 2 SG auch ohne zusätzlichen Bezug zur Dienstausübung regelmäßig dann, wenn das Strafrecht dafür

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Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter

Das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) und der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verbieten es, begrenzt dienstfähige Beamte wie teilzeitbeschäftigte Beamte zeitanteilig zu besolden. Geboten ist eine Orientierung an der Besoldung für Vollzeitbeschäftigte. Allerdings darf der Normgeber

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Bistum ersetzt Schulleiter ohne Begründung

Nach dem Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz hat ein Bistum bei der Versetzung eines Beamten eine Ermessensentscheidung zu treffen und unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch zu begründen. Sind in der Versetzungsverfügung keinerlei Begründung für die ausgesprochene Versetzung zu erkennen, führt

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Das organisatorisch verselbständigtes Universitätsklinikum – und die Wissenschaftsfreiheit

Der für die Organisation der Hochschulmedizin bundesverfassungsrechtlich geforderte Ausgleich zwischen der Wissenschaftsfreiheit der medizinischen Hochschullehrer und der bestmöglichen Krankenversorgung gebietet, dass ein organisatorisch verselbständigtes Universitätsklinikum nicht zu überprüfen und nicht dafür einzustehen hat, dass das in tatsächlichem Sinne erteilte Einvernehmen

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Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Grundsätzlich kann ein Kreistag nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. Enthält die Einladung zur Sitzung eine Beschlussvorlage über eine „vorläufige Dienstenthebung“, kann der Kreistag nicht über ein „Verbot der Führung der Dienstgeschäfte“ entscheiden. Ein „Auswechseln“

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Streikrecht für beamtete Lehrer

Das beamtenrechtliche Verbot, an kollektiven Kampfmaßnahmen (Streiks) teilzunehmen, gilt als hergebrachter Grundsatz nach Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsunmittelbar für alle Beamten unabhängig von ihrem Aufgabenbereich.

Ein umfassendes Recht auf Tarifverhandlungen und kollektive Kampfmaßnahmen ist mit tragenden Strukturprinzipien der durch

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Der Erhalt eines Telearbeitsplatzes

Unter Fürsorgegesichtspunkten im Rahmen der Ermessensentscheidung sind die besonderen Belange schwerbehinderter Menschen bei der Einrichtung eines Telearbeitsplatzes zu berücksichtigen. Ist bereits ein Telearbeitsplatz eingerichtet worden, kann unter gewissen Umständen eine Änderung unzumutbar sein.

So das Verwaltungsgericht Trier in dem hier

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Rückforderung von Beihilfeleistungen

Überzahlte Beihilfeleistungen, die darauf beruhen, dass Beihilfeanträge unvollständig ausgefüllt worden sind (hier: Nichtbeantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt wird), können zurückgefordert werden. Der Beamte kann sich gegenüber der Rückforderung auch nicht auf

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Die Anlassbeurteilung im Auswahlverfahren

Die Auswahlentscheidung zur Besetzung einer Stelle ist fehlerhaft, wenn die für die Stellenbesetzung erstellte Anlassbeurteilung nicht den Anforderungen der hierzu erlassenen Beurteilungsrichtlinie entspricht.

So das Sächsische Oberverwaltungsgericht in den hier vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Konkurrentenstrreitverfahren zur Besetzung

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Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter

Beamte, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch zeitanteilig Dienst leisten können (begrenzte Dienstfähigkeit), müssen besser besoldet werden als teilzeitbeschäftigte Beamte.

In dem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall ist die Klägerin, eine verbeamtete Lehrerin, begrenzt dienstfähig mit 60 %

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