Die abgesenkte Besoldung der Beamten und Richter, die erstmals im Beitrittsgebiet ernannt wurden und dort zeitlich überwiegend ihre Befähigungsvoraussetzungen erworben hatten, war bis zum 31.12 2009 mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Die Landesgesetzgeber durften das Regelungssystem der 2.
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