Ein Justizvollzugsbeamter, der eine sexuelle Beziehung mit einer Gefangenen hatte, darf bei solch einer besonders gravierende Verfehlung zur Aufrechterhaltung der Integrität und Funktionsfähigkeit sowie des Ansehens des Berufsbeamtentums aus dem Dienst entfernt werden.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Trier
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