Das Krankenhausfinanzierungsgesetz sieht vor, dass eine Klinik, deren Leistungen für die Versorgung der Bevölkerung im betreffenden Gebiet notwendig, aber aufgrund des geringen Versorgungsbedarfs nicht kostendeckend finanzierbar sind, unter bestimmten Voraussetzungen einen solchen Zuschlag erhalten kann. Dies gilt freilich dann nicht,
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