Teilt der Arbeitgeber dem Personalrat im Rahmen der Benehmensherstellung zu einer beabsichtigten Probezeitkündigung nicht das Lebensalter und die ihm bekannten Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers mit, führt dies nach einem gestern verkündeten Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn die
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