Eine ordnungsgemäße Anhörung des Betroffenen ist nur nach Aushändigung der schriftlichen Begründung des Haftantrags, einschließlich etwaiger Nachträge, gewährleistet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Haftantrag dem Betroffenen vor seiner Anhörung in vollständiger Abschrift ausgehändigt werden. Andernfalls kann nämlich nicht
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