Die Ausgabe völlig wertloser Aktien

Mit den Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB wegen der Ausgabe völlig wertloser Aktien hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

Im hier entschiedenen Fall verneinte der Bundesgerichshof zunächst eine Haftung wegen unzureichender Aufklärung über die mit der

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Landgericht Bremen

Die knapp gehaltene Berufungsbegründung

Für die Zulässigkeit der Berufung ist es ohne Bedeutung, ob die Ausführungen des Berufungsführers in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind.

Ergibt sich die Entscheidungserheblichkeit einer gerügten Rechtsverletzung oder einer beanstandeten Tatsachenfeststellung unmittelbar aus dem angefochtenen Urteil in Verbindung mit

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Der Rechtsanwalt in der Insolvenz

(Spätestens) mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Eintritt des Vermögensverfalls vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Hieran vermag auch die Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Klägers durch den Insolvenzverwalter nichts zu ändern. Die Freigabe beseitigt nicht die Insolvenz

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Auslegung einer verbindlichen Auskunft

Die Auslegungsregeln für Willenserklärungen in den §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind auch zur Auslegung der öffentlich-rechtlichen Willenserklärung einer Behörde -auch soweit diese als Verwaltungsakt aufzufassen ist- heranzuziehen.

Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung

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Straßenausbaubeitrag im Sanierungsgebiet

Der Aufwand für eine beitragsfähige Maßnahme an einer in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet verlaufenden Verkehrsanlage ist nach Straßenausbaubeitragsrecht abzurechnen, wenn die Baumaßnahme vor dem Inkrafttreten der Sanierungssatzung technisch abgeschlossen war. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Bauabnahme.

Werden in einem förmlich

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Zuwiderhandlung gegen ein Vertretungsverbot

Gemäß § 114 a Abs. 3 Satz 1 BRAO wird ein Rechtsanwalt, der einem gegen ihn ergangenen Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere Maßnahme ausreichend erscheint.

Hiernach ziehen festgestellte wissentliche Zuwiderhandlungen gegen

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Werben mit der „Allergieakademie“

Durch die alleinige Verwendung des Logos einer „Deutschen Allergieakademie“ in Zusammenhang mit der Bewerbung eines konkreten Produkts (hier: Allergiebettwäsche) nimmt der durchschnittliche Verbraucher nicht nur wahr, dass das Produkt in Zusammenhang mit einer „Akademie“ stehen soll, sondern es wird ihm

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