Kündigungen, die ohne Erstattung einer erforderlichen Massenentlassungsanzeige ausgesprochen werden, sind unwirksam. Gleiches gilt, wenn eine Massenentlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet wird.
In den beiden aktuell vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Verfahren streiten Arbeitgeberin und Arbeitnehmer über die Wirksamkeit
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