Der Bundesgerichtshof hatte sich aktuell in zwei Verfahren erneut mit den Voraussetzungen und der Reichweite der in § 477 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung; im Folgenden aF; nunmehr § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB)
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Restschuldbefreiung und Teilzeitbeschäftigung
Ein Schuldner, der lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, hat sich im Rahmen der Erwerbsobliegenheit regelmäßig um eine angemessene Vollzeittätigkeit zu bemühen, so der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung.
Der Schuldner, der eine nicht angemessene Erwerbstätigkeit ausübt, ist nach § 295 Abs.
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