Der Bundesgerichtshof hatte sich aktuell in zwei Verfahren erneut mit den Voraussetzungen und der Reichweite der in § 477 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung; im Folgenden aF; nunmehr § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB)
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Die Abrißverfügung und das mildere Mittel
Beim Erlass einer bauaufsichtlichen Beseitigungsanordnung ist es grundsätzlich nicht Sache der einschreitenden Behörde, eingehende Überlegungen darüber anzustellen, ob dem rechtswidrigen Zustand vielleicht durch den Betroffenen minder belastende Änderungsmöglichkeiten abgeholfen werden kann. Zur Wahrung der Interessen des Betroffenen reicht es aus,
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