Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung muss ein Leistungserbringer, etwa ein Arzt oder ein Krankenhaus, einen Streit über seine Vergütung unmittelbar mit der Krankenkasse austragen, nicht über den gesetzlich krankenversicherten Patienten. Dies gilt auch auf eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung. Der Versicherte
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