Die notwendigen Aufwendungen für Schulbücher sind nach einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe als Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) zu tragen.
Das Landessozialgericht hatte über den Fall eines Schülers zu entscheiden,
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