Familienangehörigen von straffällig gewordenen Ausländern dürfen bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen diese Straftaten nicht im Wege einer familiären Gesamtschau zugerechnet werden. Eine derartige Zurechnung ist § 25 AufenthG nicht zu entnehmen.
Es ist nicht angemessen, urteilte jetzt
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