Der Versorgungsausgleich im Scheidungsverbung – und die zulässigen Rechtsmittel

Entscheidet das Amtsgericht im Scheidungsverbund über eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Versorgungsausgleich) und verwirft das Beschwerdegericht die dagegen gerichtete Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig, findet gegen den Verwerfungsbeschluss keine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde statt.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

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Der Verfahrenspfleger und die Feststellung der Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeit

Wie die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist auch die Feststellung, die Verfahrenspflegschaft erfordere anwaltsspezifische Tätigkeiten, nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Die Statthaftigkeit der Beschwerde lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Feststellung der Erforderlichkeit anwaltsspezifischer Tätigkeit für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend

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Die Beschwerde eines Liquidators

Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist, da sie nicht ihm gegenüber ergangen ist. Das ist der Fall bei einem Liquidator eines Unternehmens, der im eigenen Namen Beschwerde erhebt gegen eine Entscheidung, die

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Ablehnung eines Richters

Der Beschluss eines Sozialgerichts, mit dem ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter zurückgewiesen wurde, kann gemäß § 172 Abs. 2 SGG nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

So die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall der Beschwerde eines

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Beschwer in der Vergütungsfestsetzung

Der für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich nach dem Betrag, um den der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss in seinen Rechten verkürzt zu sein behauptet und in dessen Höhe er mit seinem Beschwerdeantrag die

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Zulassung der Beschwerde in Familiensachen

Über die Zulassung der Beschwerde ist im Ausgangsbeschluss zu entscheiden. Enthält dieser keinen ausdrücklichen Ausspruch zur Zulassung, ist das Rechtsmittel nicht zugelassen. Die nachträgliche Zulassung der Beschwerde durch das Amtsgericht ist grundsätzlich unwirksam.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei

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Unbedingte Einlegung eines Rechtsmittels

Die Auslegung, ob ein Rechtsmittel unbedingt eingelegt worden ist, richtet sich allein nach dem objektiven Erklärungswert, wie er dem Rechtsmittelgericht innerhalb der Rechtsmittelfrist erkennbar war; spätere „klarstellende“ Parteierklärungen können dabei nicht berücksichtigt werden. Ergibt die Auslegung, dass ein Rechtsmittel –

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