Entscheidungen des Dienstgerichtshofs über die vorläufige Untersagung der Führung der Amtsgeschäfte sind einer Anfechtung durch die Beschwerde zum Dienstgericht des Bundes entzogen, weil § 152 Abs. 1 VwGO nach § 83 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG,
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