Hat das Beschwerdegericht eine Beschwerde in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Versorgungsausgleich) nach § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig verworfen, beurteilt sich die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfungsentscheidung allein nach § 70 Abs. 1 FamFG.
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