Indem ein Soldat bei der Rückkehr aus seinem Afghanistan-Einsatz einen im Eigentum der Bundeswehr stehenden Duschkopf (sowie weitere Sanitärinstallationsgegenstände) als sein persönliches Eigentum mitnimmt, hat er vorsätzlich ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.
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