Der Mieter kann zur Duldung einer Modernisierungsmaßnahme nach § 554 BGB aF auch bei Vereinbarung einer Indexmiete gemäß § 557b BGB verpflichtet sein. Dem Duldungsanspruch steht auch nicht der Schutzzweck des § 557b Abs. 2 Satz 2 BGB entgegen.
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