Mit der Vollbeendigung einer Personengesellschaft entfällt auch ihre Klagebefugnis.
Im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ist mit mit dem Ausscheiden eines der beiden Gesellschafter einer GbR dessen Anteil am Gesamthandvermögen auf den verbliebenen Gesellschafter im Wege der Anwachsung gemäß §
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