Das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) ist ein Unterfall des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung.
Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn davon auszugehen ist, dass
Artikel lesen


































