Besteht im Einzelfall die Notwendigkeit zur Beweisaufnahme, muss das Finanzgericht bei Beweiserhebung durch einen Sachverständigen § 82 FGO i.V.m. §§ 386 bis 414 ZPO beachten und insbesondere nach § 404a Abs. 3 ZPO bestimmen, welche (streitigen) Tatsachen der Sachverständige der
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