Wird eine mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde durch eine Erledigungserklärung des Beschwerdeführers beendet, erfolgt gleichwohl keine Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers.
Über die Verfassungsbeschwerde ist aufgrund der Erledigungserklärung der Beschwerdeführerin nicht mehr zu entscheiden. Verfahrensgegenstand ist daher nur noch die
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