Auf dem Unterlassen der Bescheidung eines Widerspruchs gegen das Selbstleseverfahren kann – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs – ein Urteil regelmäßig nicht beruhen, weil dieses Verfahren eine gleichwertige Alternative zum Verlesen einer Urkunde ist.
Auf einem
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