Im Verfahren nach § 80 Nr. 1 NRiG ist die Überprüfung einer Maßnahme der Dienstaufsicht darauf beschränkt ist, ob sie in die richterliche Unabhängigkeit aus Art. 97 Abs. 1 GG eingreift. Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes befinden
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