Für das Verwaltungsgericht Berlin bestehen Zweifel daran, ob die §§ 27, 28 BBesG a.F. bzw. BBesG Bln a.F. vor dem europarechtlichen Diskriminierungsverbot Bestand haben können; Weiterhin sieht sich das Verwaltungsgericht unter Anwendung der im deutschen Recht anerkannten Auslegungsmethoden, auch unter
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