Die Beurteilung eines BGH-Richters

Leidet eine dienstliche Beurteilung an rechtserheblichen Fehlern und ist zu unbestimmt und letztlich widersprüchlich, dann bildet sie keine taugliche Auswahlgrundlage im Rahmen einer Stellenbesetzung.

So die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in dem hier vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem

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Sex hinter „schwedischen Gardinen“

Die vorläufige Dienstenthebung eines Justizvollzugsbeamten ist rechtmäßig, wenn der Beamte in gravierender Form gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat. Das ist bei einer sexueller Beziehung zu einer Gefangenen der Fall. Dieses Verhalten des Beamten belegt eine gravierende und mit den Sicherheitsbelangen

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Die Schulungskosten des Personalrats

Das Bundesverwaltungsgerichts bleibt seiner bisherigen Rechtsprechungslinie treu: Eine Er­stat­tungs­pflicht für Schu­lungs­kos­ten gemäß § 42 Abs. 1 SA­Pers­VG setzt unter an­de­rem vor­aus, dass der Per­so­nal­rat beim Ent­sen­dungs­be­schluss das Gebot der spar­sa­men Ver­wen­dung öf­fent­li­cher Mit­tel be­ach­tet hat.

Er­weist sich die er­folg­te Durch­füh­rung

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Die Schneeballschlacht mit dem Lehrer

Wird ein Lehrer während einer Schneeballschlacht auf dem Schulgelände verletzt, handelt es sich um einen Dienstunfall. Denn selbst wenn der Lehrer mit seinen Schneeballwürfen gegen ein wirksames Verbot des Dienstherrn verstoßen haben sollte, verliert er damit nicht dessen dienstunfallrechtliche Fürsorge.

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Beamtenrechtliche Anlassbeurteilung

Eine An­lass­be­ur­tei­lung, die zwi­schen zwei Re­gel­be­ur­tei­lun­gen er­stellt wird, darf die Fest­stel­lun­gen und Be­wer­tun­gen zu Eig­nung, Leis­tung und Be­fä­hi­gung in der zuvor er­stell­ten Re­gel­be­ur­tei­lung le­dig­lich fort­ent­wi­ckeln.

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Be­wer­bungs­ver­fah­rens­an­spruch und die Be­för­de­rungs­rang­lis­te

Bei Be­för­de­run­gen auf der Grund­la­ge einer Be­för­de­rungs­rang­lis­te er­streckt sich der Be­wer­bungs­ver­fah­rens­an­spruch auf alle ak­tu­ell vor­ge­se­he­nen Be­för­de­run­gen. Wenn der un­be­rück­sich­tigt ge­blie­be­ne Be­am­te den einst­wei­li­gen Rechts­schutz­an­trag gegen meh­re­re vor­ge­se­he­ne Be­för­de­run­gen rich­tet, ist der Dienst­herr grund­sätz­lich ver­pflich­tet, alle von dem An­trag er­fass­ten Be­för­de­run­gen

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Teil­nah­me an der Per­so­nal­ver­samm­lung beim Job-Center

Für das Recht auf Teil­nah­me an der Per­so­nal­ver­samm­lung ist neben der Be­schäf­tig­ten­ei­gen­schaft nach § 4 BPers­VG die Dienst­stel­len­zu­ge­hö­rig­keit er­for­der­lich. Be­schäf­tig­te der Bun­des­agen­tur für Arbeit, denen Tä­tig­kei­ten beim Job-Cen­ter zu­ge­wie­sen wer­den, ver­lie­ren ihr Recht auf Teil­nah­me an der Per­so­nal­ver­samm­lung ihrer bis­he­ri­gen

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Ru­he­ge­halt­fä­hig­keit von Teil­be­schäf­ti­gungs­zei­ten

Teil­zeit­be­schäf­ti­gung ist auch bei der nach § 85 Abs. 4 Satz 2 Be­amt­VG er­for­der­li­chen Be­rech­nung des Ru­he­ge­halts­sat­zes nach der bis 31. De­zem­ber 1991 gel­ten­den de­gres­si­ven Ru­he­ge­halts­ska­la strikt an­tei­lig nach dem zeit­li­chen Ver­hält­nis zur Re­gel­ar­beits­zeit zu be­rück­sich­ti­gen (im An­schluss an Ur­teil

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Die Trunkenheitsfahrt eines Polizeianwärters

Der Dienstherr darf nach einer Trunkenheitsfahrt eines Polizeianwärters ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aussprechen.

So das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in dem der Antragsteller, ein Polizeikommissaranwärter in der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten, nach einer Trunkenheitsfahrt beantragt

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Raucherräume bei der Bundeswehr

Ein generelles Rauchverbot für dienstlich genutzte Räume ist nicht unverhältnismäßig, sondern liegt im Interesse einer gleichförmigen und transparenten Verwaltungspraxis. Die Erlaubnis zum Rauchen im Freien gewährleistet, dass dem Recht der Nichtraucher auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1

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Der Auf­lö­sungs­an­trag des öf­fent­li­chen Ar­beit­ge­bers und die Anwaltskosten des Jugendvertreters

Wird der Auf­lö­sungs­an­trag des öf­fent­li­chen Ar­beit­ge­bers gemäß § 9 Abs. 4 BPers­VG rechts­kräf­tig ab­ge­lehnt, so hat die Dienst­stel­le dem Ju­gend­ver­tre­ter die Rechts­an­walts­kos­ten zu er­stat­ten, die in den hö­he­ren In­stan­zen ent­stan­den sind.

Die Kostenerstattung scheitert nicht schon daran, dass der Antragsteller

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Polizeibewerber mit großen Tattoos

Der generelle Ausschluss eines Bewerbers vom Auswahlverfahren für den Polizeidienst aufgrund von Tätowierungen an beiden Armen verstoßen gegen dessen Grundrechte.

So das Verwaltungsgericht Aachen in dem hier vorliegenden Fall eines Bewerbers für den Polizeidienst, der wegen großer Tätowierungen an beiden

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Anlassbeurteilung nach vorangegangener Regelbeurteilung

Eine Anlassbeurteilung darf eine vorangegangene Regelbeurteilung nur fortentwickeln.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat einen Rechtsstreit zwischen dem Bundesnachrichtendienst und einem seiner Schlapphüte für die Präzisierung der rechtlichen Anforderungen für Anlassbeurteilungen genutzt:

Der Antragsteller, ein Bediensteter des Bundesnachrichtendienstes, wurde im Rahmen

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Teilzeitbeschäftigte beamtete Lehrer

Teil­zeit­be­schäf­ti­gung setzt be­stim­mungs­ge­mäß vor­aus, dass der Be­wil­li­gungs­be­scheid das zeit­li­che Ver­hält­nis zur Re­gel­ar­beits­zeit fest­setzt. Nach die­sem Ver­hält­nis (Quote) rich­tet sich die Höhe der an­tei­li­gen Be­sol­dung. Spä­te­re Än­de­run­gen der Re­gel­ar­beits­zeit füh­ren bei Teil­zeit­be­schäf­tig­ten zu einer an­tei­li­gen Än­de­rung der zu leis­ten­den Ar­beits­zeit, las­sen

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Pflichtstundenzahl für Lehrer

Die Ar­beits­zeit der be­am­te­ten Leh­rer be­stimmt sich ma­ß­geb­lich nach der Pflicht­stun­den­zahl. Die Pflicht­stun­den­zah­len sind nor­ma­tiv fest­zu­le­gen; Ver­wal­tungs­vor­schrif­ten ge­nü­gen nicht.

Die regelmäßige Unterrichtsverpflichtung der Lehrer muss durch Rechtsverordnung aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung geregelt werden. Der derzeitige Rechtszustand ist aber noch für

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Die Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten

Das Ver­bot der sit­ten­wid­ri­gen Wahl­be­ein­flus­sung (§ 24 Abs. 1 BPers­VG) fin­det im Gleich­stel­lungs­recht ent­spre­chen­de An­wen­dung.

Wer­be­ak­ti­vi­tä­ten von Wahl­be­wer­be­rin­nen sind auch wäh­rend ihrer Dienst­zeit zu­läs­sig, so­fern der Dienst­be­trieb hier­durch nicht er­heb­lich be­ein­träch­tigt wird.

Das für Äu­ße­run­gen von Wahl­be­wer­be­rin­nen gel­ten­de Mä­ßi­gungs­ge­bot fin­det

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Gleichstellungsbeauftragte beim Bundesnachrichtendienst

Der Aus­schluss der im Bun­des­nach­rich­ten­dienst ein­ge­setz­ten Sol­da­tin­nen vom Wahl­recht zur dor­ti­gen Gleich­stel­lungs­be­auf­trag­ten ver­letz­te im No­vem­ber 2011 noch nicht den all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz, da die dem Ge­setz­ge­ber zu­ste­hen­de Frist zur ent­spre­chen­den An­pas­sung des Wahl­rechts noch nicht ver­stri­chen war.

Es liegt kein die

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Bereitschaftsdienst und Zuvielarbeit bei der Feuerwehr

Dienst, den Be­am­te über die uni­ons­recht­lich höchs­tens zu­läs­si­ge wö­chent­li­che Ar­beits­zeit hin­aus leis­ten, muss in vol­lem Um­fang aus­ge­gli­chen wer­den. Dies gilt auch für Zei­ten des Be­reit­schafts­diens­tes. Kann der Dienst­herr die Frei­zeit­aus­gleichs­an­sprü­che sei­ner Feu­er­wehr­be­am­ten nicht bin­nen eines Jah­res ohne Ge­fähr­dung der Ein­satz­be­reit­schaft

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Arzneimittel-Festbeträge in der Beihilfe

Das bis September 2012 geltende Beihilferecht des Bundes enthielt keine Rechtsgrundlage, welche die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Arzneimittel auf einen Festbetrag beschränkte.

In drei jetzt vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren sind die Kläger als Soldaten oder Beamten im Ruhestand Versorgungsempfänger, die

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Amtsangemessene Richterbesoldung

Die Besoldung von Richtern ist erst dann verfassungswidrig zu niedrig bemessen, wenn der Gestaltungsspielraum nicht in evidenter Weise überschritten ist.

So das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall der Klage eines Richters, der seine Besoldung für zu niedrig gehalten

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Be­trieb­li­ches Ein­glie­de­rungs­ma­nage­ment und der In­for­ma­ti­ons­an­spruch des Per­so­nal­rats

Die Dienst­stel­le ist ver­pflich­tet, einem Mit­glied des Per­so­nal­rats re­gel­mä­ßig die Namen der­je­ni­gen Be­schäf­tig­ten mit­zu­tei­len, denen ein be­trieb­li­ches Ein­glie­de­rungs­ma­nage­ment an­zu­bie­ten ist, und Ein­sicht in das Hin­weis­schrei­ben an die be­trof­fe­nen Be­schäf­tig­ten zu ge­wäh­ren.

Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 und 2

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Beihilfe auch ohne Krankenversicherung?

Eine Re­ge­lung, die die Ge­wäh­rung von Bei­hil­fe an Be­am­te und deren be­rück­sich­ti­gungs­fä­hi­ge An­ge­hö­ri­ge aus­schlie­ßt, wenn diese nicht kran­ken­ver­si­chert sind, un­ter­liegt dem Vor­be­halt des Ge­set­zes. Der Ge­setz­ge­ber kann zwar der Not­wen­dig­keit einer von ihm zu ver­ant­wor­ten­den Ent­schei­dung grund­sätz­lich auch da­durch Rech­nung

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Der Per­so­nal­rat des Bun­des­nach­rich­ten­diens­tes und die Weisung aus dem Bundeskanzleramt

Trifft der Chef des Bun­des­kanz­ler­am­tes be­tei­li­gungs­pflich­ti­ge Maß­nah­men ge­gen­über den Be­schäf­ti­gen des Bun­des­nach­rich­ten­diens­tes, hat er den Per­so­nal­rat der Zen­tra­le zu be­tei­li­gen.

Rechtsgrundlage für das Mitwirkungsbegehren des Personalrats ist § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG. Danach wirkt der Personalrat – vorbehaltlich

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An­er­kennt­nis­be­schluss in per­so­nal­ver­tre­tungs­recht­li­chen Be­schluss­ver­fah­ren

Ein An­er­kennt­nis­be­schluss in per­so­nal­ver­tre­tungs­recht­li­chen Be­schluss­ver­fah­ren ist zu­läs­sig, wenn die Pro­zess- und Rechts­mit­tel­vor­aus­set­zun­gen er­füllt sind und die Be­tei­lig­ten über den strei­ti­gen Ge­gen­stand ver­fü­gen kön­nen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können allerdings die Parteien grundsätzlich nicht über Prozess- und Rechtsmittelvoraussetzungen verfügen, so

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Mit­be­stim­mung beim Ge­sund­heits­schutz

Ob es sich um eine Maß­nah­me „zur“ Ver­hü­tung von Dienst- oder Ar­beits­un­fäl­len oder sons­ti­gen Ge­sund­heits­schä­di­gun­gen im Sinne des Mit­be­stim­mungs­tat­be­stan­des nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPers­VG han­delt, be­ur­teilt sich an­hand einer ob­jek­tiv-fi­na­len Be­trach­tungs­wei­se. Die Grund­sät­ze zur Fi­na­li­tät im Rah­men

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