Ein Kfz-Betrieb muss nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlands für die ihm zugeteilten “roten Kennzeichen” keine Rundfunkgebühr gezahlen.
Ein dem Kfz-Betrieb gemäß § 16 Abs. 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung zugeteiltes “rotes Kennzeichen”, das den Inhaber berechtigt, dieses Kennzeichen an verschiedenen Fahrzeugen
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