Die Aufgabe, die Tatsachen eines Rechtsstreites festzustellen und diesen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu würdigen, obliegt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Wesentlichen, da weitgehend auf tatsächlichem Gebiet gelegen, ausschließlich dem Finanzgericht als Tatrichter; seine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse
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