Ein Gewerkschaftsfunktionär hat grundsätzlich keinen Anspruch auf weiteren Sonderurlaub über fünf Arbeitstage hinaus, um an üblichen Gewerkschaftssitzungen teilzunehmen.
In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Verfahren war der Kläger Funktionär in der Gewerkschaft der Polizei. Für die Teilnahme an Gewerkschaftssitzungen
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