Schenkungsteuer auf Lebensversicherungsprämien

Die laufende Zahlung der Versicherungsprämien für eine vom Versicherungsnehmer abgeschlossene Lebensversicherung durch einen Dritten kann nicht als mittelbare Schenkung eines Lebens- bzw. Rentenversicherungsanspruchs beurteilt werden. Die aus der jeweiligen Zahlung der Versicherungsprämie folgende Werterhöhung des Versicherungsanspruchs ist kein Zuwendungsgegenstand i.S.

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Erbschaftsteuer auf die Direktversicherung

Der Erwerb eines Anspruchs aus einer vom Arbeitgeber zugunsten des Erblassers mit dessen Einverständnis abgeschlossenen Direktversicherung unterliegt der Erbschaftsteuer, wenn der Bezugsberechtigte nicht die persönlichen Voraussetzungen für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Erblassers erfüllt.

Gemäß § 3 Abs.

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Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer

Die Erbschaftsteuer, die ein ausländischer Staat auf den Erwerb von Kapitalvermögen erhebt, das ein inländischer Erblasser in dem Staat angelegt hatte, ist bei Fehlen eines Doppelbesteuerungsabkommens weder auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen noch als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen. Führt die Doppelbesteuerung

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Geschwister in der Erbschaftsteuer

Eine erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Erwerber der Steuerklasse II wie etwa Geschwister können unabhängig von den konkreten Lebensverhältnissen nicht von Verfassungs wegen beanspruchen, erbschaftsteuerrechtlich wie Ehegatten oder Lebenspartner behandelt zu werden. Dies

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Verzicht auf Mehrstimmrechte

Verzichtet ein Gesellschafter einer GmbH auf ein ihm persönlich zustehendes Mehrstimmrecht, liegt darin auch dann keine freigebige Zuwendung an die anderen Gesellschafter der GmbH, wenn sich der Wert von deren Anteilen an der GmbH dadurch erhöht.

Der Schenkungsteuer unterliegt als

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Bewertung eines Wohnrechts

Seit dem Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes am 1. Januar 2009 werden – entsprechend der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts – alle wesentlichen Vermögensgruppen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungssteuer mit dem gemeinen Wert (bzw. Verkehrswert) angesetzt. Nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts darf dabei

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Steuerschulden für das Todesjahr

Die vom Erben in seiner Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger entsprechend seiner Erbquote zu leistende Abschlusszahlungen für die vom Erblasser herrührende Einkommensteuer des Todesjahres, einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, ist im Rahmen der Erbschaftsteuerveranlagung als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1

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