Schriftliche Steuerbescheide müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 119 Abs. 1 AO) und die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen (§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO).
Werden mehrere Erwerbe (Steuerfälle) in einem Bescheid besteuert, bedarf es neben der
Artikel lesen







































