Die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG hindert das Gericht nicht, die Nichterhebung von Kosten insoweit nicht zu beschließen, als solche bei richtiger Behandlung der Sache entstanden wären.
Von der Nichterhebung der Kosten sind diejenigen auszunehmen, die
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