Erhebt der Beklagte eine Drittwiderklage (negative Feststellungsklage) gegen den Zedenten der Klageforderung, so hat der Zedent bei einem sofortigen Anerkenntnis nur dann die Kosten der Drittwiderklage zu tragen, wenn er sich vorgerichtlich des Anspruches berühmt hat. Für ein Sich-Berühmen genügt
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