Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist jedenfalls nach sechs Monaten, also nach dem Erwerb des Sonderkündigungsschutzes für behinderte Menschen, die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung zulässig. Das gilt nach einem jetzt verkündeten Urteil des Bundesarbeitsgerichts insbesondere zur Vorbereitung von beabsichtigten Kündigungen.
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