Leasingraten – und ihre Verjährung

Die Verjährung des Anspruchs des Leasinggebers auf Zahlung von Leasingraten ist gemäß § 205 BGB während eines auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten Rechtsstreits des Leasingnehmers, dem – leasingtypisch – unter Ausschluss der Sachmängelhaftung im Rahmen des Leasingvertrages kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche und

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Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Darlehnsgebühren – und die Verjährung

Der Verjährungsbeginn für bereicherungsrechtliche Rückgewähransprüche wegen rechtsgrundlos geleisteter Darlehensgebühren ist wegen der unklaren Rechtslage zumindest bis zum Ablauf des Jahres 2011 hinausgeschoben. Dies gilt nicht für bereicherungsrechtliche Rückgewähransprüche wegen rechtsgrundlos geleisteter Kontogebühren.

Ist die formularmäßige Vereinbarung der Darlehensgebühr unwirksam, kann

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Verjährungshemmung per Güteantrag

Ein Güteantrag vermag die Verjährung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs bereits dann zu hemmen, wenn die Vertragsparteien, das Vertragsverhältnis, die Pflichtverletzung und das Begehren hinreichend zu erkennen sind. Einer Bezifferung des geltend gemachten Anspruchs bedarf es ebenso wenig wie eines detaillierten Sachvortrags.

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Schiedsgutachten und Verjährungsbeginn

Gemäß § 194 Abs. 1 BGB kann grundsätzlich jeder Anspruch verjähren. Den Verjährungsvorschriften liegt der Gedanke zugrunde, dass gewisse tatsächliche Zustände, die längere Zeit hindurch unangefochten bestanden haben, im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit als zu Recht bestehend anerkannt

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