Aufwendungen zur Beseitigung nachträglich eingetretener Schäden sind keine anschaffungsnahen Herstellungskosten. Aufwendungen des Vermieters zur Beseitigung von Schäden, die der Mieter nach Erwerb einer Eigentumswohnung verursacht hat, können daher sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.
Artikel lesen










































