Gemäß § 46 Abs. 2 StGB hat der Tatrichter bei der Strafzumessung die für und gegen den Täter sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen und dabei namentlich auch sein Vorleben zu berücksichtigen. Insoweit ist er bei der Feststellung und Bewertung von Strafzumessungstatsachen
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Im Strafrecht gab es im vergangenen Monat insbesondere Berichtenswertes aus dem Strafprozessrecht und dem Strafvollzug:





















So hat das










