Die Dauer eines Ermittlungsverfahrens von drei Jahren und acht Monaten ist eine deutliche Überschreitung dessen, was zeitlich noch eine als rechtsstaatlich anzusehende Verfahrensdauer darstellt.
Mit dieser Begründung hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in den hier vorliegenden Fällen die Feststellung einer unangemessen
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