Ist eine Person oder Personenmehrheit an einzelnen Tätigkeiten des Unternehmens einer Kommanditgesellschaft als Innengesellschafterin beteiligt, so führt dies nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nur dann zur Annahme eines eigenständigen Gewerbebetriebs, wenn der betroffene Geschäftsbereich von den weiteren Tätigkeitsfeldern des
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