Eine Rente im Sinne des § 8 Nr. 2 GewStG (in der Fassung vor dem Jahressteuergesetz 2008) liegt nicht vor, wenn als Gegenleistung für die Übertragung eines Vermögensgegenstandes wiederkehrende Bezüge vereinbart werden, die nicht der Versorgung des Veräußerers dienen.
Wird
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