Nach dem Tod des Schuldners richtet sich der Anspruch des Neugläubigers auf Ausgleich einer Nachlassverbindlichkeit gegen den Erben.
Die Forderung des Neugläubigers (hier: Mietforderungen) unterliegen nicht der Durchsetzungssperre des § 87 InsO. Die Sperre erfasst nur Insolvenzgläubiger. Gemäß § 38
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