Ein Haus, das im Zeitpunkt der Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz renoviert wird, darf nach einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg auch verdachtsunabhängig zum Zwecke der Überprüfung betreten werden, da es als leerstehendes Haus nicht den Schutz des Art. 13 GG genießt.
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