Ein Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV liegt vor, wenn ein im hamburgischen Maßregelvollzug Untergebrachter als einzige Einnahmequelle ein Taschengeld erhält, dass ihm nach der landesrechtlichen Vorschrift nach den Grundsätzen und Maßstäben des SGB XII bewilligt wird.
Artikel lesen





























