Das Qualifikationsmerkmal des rädelsführerschaftlichen Handelns gilt nicht nur für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, sondern auch für deren Gründung.
- Gründer einer terroristischen Vereinigung im Sinne von § 129a Abs. 1 StGB sind solche Personen, die den Gründungsakt führend















































