Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG begründet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch für Beamte einen Anspruch auf Abgeltung von Urlaub, den sie krankheitsbedingt vor Eintritt in den Ruhestand nicht nehmen konnten.
Dem Beamten steht aus nationalem
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