Entgelte an Vermögensverwalter, die Kapitalanleger neben den im Übrigen zu zahlenden Verwaltungsgebühren für die Auswahl zwischen mehreren Gewinnstrategien des Verwalters zu zahlen haben, gehören zu den Anschaffungskosten der erworbenen Kapitalanlagen und sind deshalb nicht den sofort abziehbaren Werbungskosten bei den
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